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Informationen zu dem Fond Leonidas Associates XII Wind GmbH & Co. KG

Nachfolgend finden Sie die Entscheidung der 4. Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der bisherigen Komplementärin gegen die außerordentliche Gesellschafterversammlung im März 2023, Az. 4 HK 0 1497/23.

 

Das Gericht ist der Rechtsauffassung der bisherigen Komplementärin dabei nicht gefolgt:

Tenor:

1. Der Antrag vom 15.03.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

 

A.

 

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot auf einer Gesellschafterversammlung bestimmte Tagesordnungspunkte zur Abstimmung zu stellen und/oder über diese Tagesordnungspunkte abzustimmen und/oder ein Ergebnis der Abstim­mung festzustellen.

 

Die Antragstellerin ist alleinige Komplementärin der Leonidas Associates XII Wind GmbH & Co.KG. Bei dieser handelt es sich um einen sog. geschlossenen Fond, bei welchem Anleger sich entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar im Wege einer Treuhandschaft über die Antragsgegnerin zu 2) als sog. Treuhandkommanditisten beteiligen können.

 

Nach § 9a des Gesellschaftsvertrags der Leonidas Associates XII Wind GmbH & Co.KG kann ein Beirat gewählt werden, welcher die Interessen der Direktkommanditisten und Treugerberkommanditisten vertritt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Vorsitzende des Beirats.

Mit Schreiben vom 27.01.2023 (Anlage ASt 9) forderte die Antragsgegnerin zu 1) die Antragstelle­rin auf, bis 10.02.2023 eine Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung mit folgen­den Tagesordnungspunkten einzuberufen:

„TOP 1

Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021.

TOP 2

Verwendung des Jahresergebnisses der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021

TOP 3

Weisung an Herrn Mark Hülk als derzeitigen Geschäftsführer der Einheitsgesellschaft un - vetzüglich Herrn Thomas Hartauer und Hubertus Wilhelm Päffgen als neue Geschäfts­führer einzusetzen und Herrn Mark Hülk abzusetzen.

TOP 4

Beitritt der Adverto 12 UG (künftig: GmbH) als neue Komplementärin in die Gesellschaft TOP 6

Erwerb der Anteile der Adverto 12 UG durch die Gesellschaft (Erwerbspreis: 600 Euro) TOP 7

Zuordnung der Anlegerverwaltung gemäß den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag und da - mit Beendigung des derzeit vertragswidrigen Zustandes"

 

Die Antragstellerin teilte den Beiräten mit E-Mail vom 22.02.2023 (Anlage Ast 12) mit, eine außer­ordentliche Gesellschafterversammlung nicht durchzuführen.

Mit Schreiben vom 02.03.2023 (Anlage ASt 13) berief die Antragsgegnerin zu 1) mit Unterstüt­zung der Antragsgegnerin zu 2) selbst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung mit fol­genden Tagesordnungspunkten ein:

„TOP 1

Verständigung und ggf. Wahl einer Versammlungsleitung. Etwaige Kosten trägt die Ge - sellschaft.

TOP 2

Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021

TOP 3

Verwendung des Jahresergebnisses der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021.

TOP 4

Weisung an Herrn Mark Hülk als derzeitigen Geschäftsführer der Einheitsgesellschaft un­verzüglich Herrn Thomas Hartauer und Hubertus Wilhelm Päffgen als neue Geschäfts­führer einzusetzen und Herrn Mark Hülk abzusetzen.

TOP 5

Beitritt der Adverto 12 UG (künftig: GmbH) als neue Komplementärin in die Gesellschaft.

TOP 6

Erwerb der Anteile der Adverto 12 UG durch die Gesellschaft (Erwerbspreis: 600 Euro).

TOP 7

Liquidation der derzeitigen Einheitsgesellschaft (Komplementärin)

TOP 8

Zuordnung der Anlegerverwaltung gemäß den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag und da­mit Beendigung des derzeit vertragswidrigen Zustandes."

 

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin zu 1) sei zur Einberufung einer außeror­dentlichen Gesellschafterversammlung nicht befugt, da die Durchführung einer außerordentli­chen Gesellschafterversammlung nicht erforderlich und nicht dringlich i.S.d. § 12 Ziffer 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sei. Die Antragsgegnerin zu 1) habe mit Unterstützung der Antrags­gegnerin zu 2) das Einladungsrundschreiben verfasst. Die Ladung zur Gesellschafterversamm­lung sei nicht ordnungsgemäß, da die Antragsgegner über keine aktuelle Gesellschafterliste ver­fügten. Aufgrund der kurzen Ladungsfrist könnten sich nur wenige Anleger eine Vollmacht i.S.d. § 6 Ziffer 3 des Gesellschaftervertrags besorgen und selbst abstimmen. Eventuelle Geschäftsfüh­rungsmaßnahmen oder vertretungsrechtliche Handlungen durch die Adverto UG könnten im Nachgang zu einer Beschlussfassung kaum noch verhindert werden. Im Falle einer Kündigung des Mandates der in Frankreich tätigen Prozessbevollmächtigten oder einer Rücknahme der dort anhängig gemachten Klage auf Weisung der neu bestellten Komplementärin würde dies zu einer Gefährdung bzw. zum Verlust der Regressansprüche führen. Die Feststellung der Abberu-fungsverpflichtung sowie der Liquidation der Antragstellerin bei gleichzeitiger Bestellung einer an­deren Gesellschaft als Komplementärin würden sich als faktisch irreversible darstellen. In Be­zug auf die Rechtsposition der Antragsgegnerin zu 2) bestünde Ungewissheit, ob sie überhaupt noch Inhaberin der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen für die Treuegeber, Kommanditis­ten ist. Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht mehr Inhaberin der treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile und daher auch nicht zur Stimmabgabe berechtigt sei.

Den Antragsgegnern wurde rechtliches Gehör gewährt.

Die Antragsgegner beantragen beide, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu­rückzuweisen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein -grund vorliege bzw. glaubhaft ge­macht sei. Wegen des Inhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze aller Parteien Bezug ge­nommen.

B.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da jedenfalls ein Verfü­gungsgrund nicht gegeben ist.

Die Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens mit Mitteln einer einstweiligen Verfü­gung ist nur in Ausnahmefällen statthaft, in denen auf andere Art und Weise effektiver Recht-schutz nicht gewährleistet werden kann. Ein solchermaßen vorbeugender Rechtschutz verhin­dert nämlich bereits die vom Gesetzgeber vorhergesehene Willensbildung durch Beschlussfas­sung in der Gesellschaft und stellt sich daher als gewichtiger Eingriff dar. An die Untersagung ei­nes Stimmverhaltens mittels einstweiliger Verfügung sind strenge Anforderungen zu stellen. Ge­rechtfertigt wird die Zulässigkeit eines Eingriffs in die innergesellschaftliche Willensbildung vor dem Hintergrund der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes und der im Einzelfall bestehen­den Gefahr, dass fehlerhafte Beschlüsse zu vollendeten Tatsachen führen und Folgen zeitigen, die mit den Mitteln nachgehenden Rechtschutzes nicht mehr hinreichend beseitigt werden kön­nen. Folglich kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann in Betracht, wenn ande­renfalls wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe, wobei als Kriterien die besondere Schutzbedürf­tigkeit der Antragstellerin und die Eindeutigkeit der Rechtslage angeführt werden. Einstweilige Ver­fügungen gerichtet auf das Verbot von künftigen Beschlussfassungen in Gesellschafterversamm­lungen galten lange Zeit ohnehin generell ausgeschlossen und sind heute auch nur bei eindeuti­ger Rechtslage und einem überragend wichtigen Interesse des jeweiligen Antragstellers denk­bar (vgl. BeckOK, GmbHG, 54. Edition, Anhang § 47 Rn. 276, 277 m.w.N.). Ergänzend hat in je­dem Falle eine Prüfung stattzufinden, ob die begehrte einstweilige Verfügung nicht am Gebot des geringstmöglichen Eingriffs scheitert (vgl. dazu OLG München NZG 2007, 152).

Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze liegt ein Verfügungsgrund nicht vor. Sollten die be­absichtigten Beschlüsse — aus weichen Gründen auch immer — fehlerhaft sein, kann die Antrag­stellerin diese gemäß § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrags analog §§ 241 ff. AktG anfechten. Für die verfahrensgegenständliche Kommanditgesellschaft wurde mithin das kapitalgesell-schaftsrechtliche Klagesystem übernommen (zur Zulässigkeit vgl. BGH, NZG 2011, 544, 545 Rn. 19 ff.). Ein etwaiges Anfechtungsurteil hat dabei rückwirkende Kraft, d.h. mit Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss als von Anfang an nichtig anzusehen (Vatter in BeckOGK, Stand: 01.01.2023, § 248 AktG, Rn. 8). Die Antragstellerin kann mithin auch im Nachgang zu den Be­schlüssen wirksamen Rechtschutz erlangen.

Die Antragstellerin hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich ergeben würde, dass die beabsichtigten Beschlüsse eindeutig rechtswidrig seien und dass überragend wichtige Interessen der Antragstellerin vorlägen.

Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Nichtabstimmung über einzelne Tagesordnungspunk­te zu bzw. Feststellung eines Ergebnisses zu, durch die die Antragstellerin nicht unmittelbar in ih­ren eigenen Rechten betroffen ist. Ein überragend wichtiges Interesse an der Verhinderung be­reits der Beschlussfassung liegt daher hinsichtlich der TOP's 1 — 6 und 8 fern, so dass die An­tragstellerin sich auf effektiven Rechtsschutz im Nachgang zu den Beschlüssen verweisen las­sen muss. Davon unabhängig wurden hinsichtlich des TOP 4 in der Antragsschrift keine ausrei­chenden Gründe vorgetragen, die die in der Einberufung dargelegten wichtigen Gründe eindeutig widerlegen bzw. den Tagesordnungspunkt als eindeutig rechtswidrig erscheinen lassen. Nach ei­ner Entscheidung des KG Berlin (GmbHR 2011, 1272) wurde allein die verspätete Aufstellung des Jahresabschlusses als wichtiger Grund für die Abberufung der Geschäftsführung angesehen. Was TOP 7 angeht, ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Liquidation der Antragstellerin irreversi­bel sei. Die Antragsgegner bestreiten dies und behaupten, dass die Liquidation jederzeit reversi­bel sei.

Soweit die Antragstellerpartei allgemein etwaige irreversible Schäden anführt, weil ggf. Prozesse in Frankreich beendet werden würden und damit Regressansprüche verjähren, ist der Sachvor­trag unsubstantiiert. Die Antragstellerin hat keine konkreten Regressansprüche dargelegt, sie be­schränkt sich vielmehr auf den Sachvortrag, dass es eine Vielzahl von Missständen gäbe und verdächtige Zahlungsflüsse entdeckt worden seien. Eine — auch nur summarische Prüfung — et­waiger Ansprüche ist auf Grundlage dieses Sachvortrags nicht möglich.

Dem Sachvortrag der Antragstellerin, dass davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin zu 2) nicht mehr Inhaber der treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile und daher nicht zur Stimmabgabe berechtigt sei, ist die Antragsgegnerin zu 2) entgegen getreten. Die Antragstelle­rin hat die entsprechende Behauptung nicht glaubhaft gemacht.

Ein Verfügungsgrund liegt auch wegen des Zuwartens der Antragstellerin mit Einreichen des ge­genständlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht vor. Die Antragstellerin wusste nämlich, wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt, bereits seit 27.01.2023 (Aufforde­rung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in Präsenz, Anlage Ast 9), dass der Bei­rat der Fondsgesellschaft auf die Durchführung einer Präsenzversammlung bestehen und dass er diese ggf. selbst einberufen wird. In dem Aufforderungsschreiben waren auch bereits die hier gegenständlichen Tagesordnungspunkte benannt. Die hier gegenständliche Ladung datiert vom 02.03.2023 (Anlage ASt 13). Dennoch hat die Antragstellerin weitere zwei Wochen bis zur Bean­tragung einstweiligen Rechtsschutzes zugewartet, ohne dass hierfür ein Grund glaubhaft gemacht wurde bzw. sonst ersichtlich ist.

C.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist zudem nicht passivlegitimiert. Sie handelte ausweislich des Einla­dungsschreibens vom 02.03.2023 (Anlage Ast 13) nicht als Privatperson, sondern in ihrer Eigen­schaft als Vorsitzende des Beirats der Leonidas Associates XII GmbH & Co. KG.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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