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Informationen zu dem Fond Leonidas Associates XIV Wind GmbH & Co. KG

Nachfolgend finden Sie die Entscheidung der 2. Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der bisherigen Komplementärin gegen die außerordentliche Gesellschafterversammlung im März 2023, Az. 2 HK 0 1469/23.

 

Das Gericht ist der Rechtsauffassung der bisherigen Komplementärin dabei nicht gefolgt:

Tenor:

1. Der Antrag vom 14.03.2023 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

 

I.

 

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Verbot, auf der für den 22.03.2023 einberufenen Gesellschafterversammlung der Leonidas Associates XIV Wind GmbH & Co. KG bestimmte Tagesordnungspunkte zur Abstimmung zu stellen und/oder über die­se Tagesordnungspunkte abzustimmen und/oder ein Ergebnis der Abstimmung festzustellen.

Die Antragstellerin ist alleinige Komplementärin und Gründungsgesellschafterin der Leonidas As-sociates XIV Wind GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), ohne an deren Kapital beteiligt zu sein. Bei dieser handelt es sich um einen sog. geschlossenen Fonds, bei welchem Anleger sich entweder unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar im Wege einer Treuhand­schaft über die Antragsgegnerin zu 2) als sog. Treuhandkommanditistin beteiligen können (vgl. Muster des Treuhandvertrags in Anlage ASt14).

Die Antragsgegnerin zu 1) ist die Vorsitzende des nach § 9a des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anla­ge ASt 1) gebildeten Beirats, der die Interessen der Direktkommanditisten und Treugeberkom-manditisten vertritt. Sie ist selbst nicht Kommanditistin der Fondsgesellschaft.

Mit Schreiben vom 20.01.2023 (Anlage ASt 9) forderte die Antragsgegnerin zu 1) die Antragstelle­rin auf, bis 03.02.2023 eine Gesellschafterversammlung als Präsenzveranstaltung mit folgenden Tagesordnungspunkten einzuberufen:

„TOP 1

Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021

TOP 2

Verwendung des Jahresergebnisses der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021

TOP 3

Ausschluss der derzeitigen Komplementärin aus wichtigem Grund

TOP 4

Beitritt der Adverto 14 UG (künftig: GmbH) als neue Komplementärin in die Gesellschaft

TOP 5

Erwerb der Anteile der Adverto 14 UG durch die Gesellschaft (Erwerbspreis: 600 Euro)

TOP 6

Zuordnung der Anlegerverwaltung gemäß den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag und da mit Be­endigung des derzeit vertragswidrigen Zustandes"

Die Antragstellerin teilte den Beiräten mit E-Mail vom 22.02.2023 (Anlage ASt 12) mit, eine außer­ordentliche Gesellschafterversammlung nicht durchzuführen, sondern im Rahmen ordentlicher Gesellschafterversammlungen unterbliebene Beschlüsse nachzuholen.

Mit Schreiben vom 07.03.2023 (Anlage ASt 13) lud der Beirat der Fondsgesellschaft, vertreten durch die Antragsgegnerin zu 1), zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 22.03.2023 mit folgenden Tagesordnungspunkten:

„TOP 1

Verständigung und ggf. Wahl einer Versammlungsleitung. Etwaige Kosten trägt die Gesellschaft.

TOP 2

Feststellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021.

TOP 3

Verwendung des Jahresergebnisses der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021.

TOP 4

Ausschluss der derzeitigen Komplementärin aus wichtigem Grund

TOP 5

Beitritt der Adverto 14 UG (künftig: GmbH) als neue Komplementärin in die Gesellschaft.

TOP 6

Erwerb der Anteile der Adverto 14 UG durch die Gesellschaft (Erwerbspreis: 600 Euro).

TOP 7

Zuordnung der Anlegerverwaltung gemäß den Vorgaben im Gesellschaftsvertrag und da mit Be­endigung des derzeit vertragswidrigen Zustandes."

 

Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin sei zur Einberufung einer außerordentli­chen Gesellschafterversammlung nicht befugt, da die Durchführung einer außerordentlichen Ge­sellschafterversammlung nicht erforderlich und nicht dringlich i.S.d. § 12 Ziff. 2 des Gesellschafts­vertrags sei.

Die Ladung zur Gesellschafterversammlung sei zudem formell nicht ordnungsgemäß, da die An­tragsgegner über keine aktuelle Gesellschafterliste verfügten und eine Mehrzahl von Anlegern nicht geladen worden sei. Aufgrund der kurzen Ladungsfrist könnten sich nur wenige Anleger eine Vollmacht i.S.d. § 6 Ziff. 3 des Gesellschaftervertrags besorgen und selbst abstimmen.

In das Vermögen der Antragsgegnerin zu 2) (Kommanditanteil an der Fondsgesellschaft) seien zudem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt (vgl. Anlage ASt 15), so dass die treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen an die Treugeber zurückfielen (vgl. § 4 des Treuhandvertrags).

Sollte die Antragsgegnerin gemäß TOP 4 ausgeschlossen werden, könnte sie ihrer satzungsge­mäßen Aufgabe einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht mehr nachkommen. Die ge­mäß TOP 5 neu bestellte Komplementärin würde sich entsprechender Vertretungsbefugnisse berühmen. Etwaige Regressansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) könnten durch Maßnah­men der neuen Komplementärin gefährdet werden.

Den Antragsgegnern wurde rechtliches Gehör gewährt.

Die Antragsgegner beantragen beide, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu­rückzuweisen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein -grund vorliege bzw. glaubhaft ge­macht sei. Wegen des Inhalts wird auf die Schriftsätze aller Parteien Bezug genommen.

II.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.


1.

Die Antragsgegnerin zu 1) ist jedenfalls nicht passivlegitimiert. Sie handelte ausweislich des Ein­ladungsschreibens vom 07.03.2023 (Anlage ASt 13) nicht als Privatperson, sondern in ihrer Ei­genschaft als Vorsitzende des Beirats der Leonidas Associates VIII GmbH & Co. KG.

2.

 

Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Nichtabstimmung über einzelne Tagesord­nungspunkte zu bzw. Feststellung eines Ergebnisses zu (Verfügungsanspruch).

a.

Für die Tagesordnungspunkte, durch die die Antragstellerin nicht unmittelbar in ihren eigenen Rechten betroffen ist, bedarf dies keiner vertieften Erörterung. Es kann dabei auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 12 des Gesellschaftsvertrags vorliegen, ob alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen waren und ob sich an der Treuhandstellung der Antragsgegnerin zu 2) etwas geändert haben könnte. Dies würde nämlich der Antragstellerin jedenfalls keinen Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Beschlussfassung geben. Einstweilige Verfügungen gerichtet auf das Verbot von künftigen Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen galten lange Zeit ohnehin generell ausgeschlossen und sind heute auch nur bei eindeutiger Rechtslage und ei­nem überragend wichtigen Interesse des jeweiligen Antragstellers denkbar (vgl. nur BeckOK, GmbHG, 54. Edition, Anhang § 47 Rn. 276 f. m.w.N.). Aufgrund des damit verbundenen gravie­renden Eingriffs in die innergesellschaftliche Willensbildung kann nämlich die Durchführung der Versammlung und die Abstimmung der Anwesenden (wenn Beschlussfähigkeit vorliegt) nicht im Vorfeld verhindert werden, sondern die Antragstellerin muss sich vorrangig auf eine spätere Über­prüfung der Beschlüsse verweisen lassen. Sollten die beabsichtigten Beschlüsse fehlerhaft oder gar nichtig sein, kann die Antragstellerin diese gemäß § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrags analog §§ 241 ff. AktG nach dem kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystem anfechten (zur Zu­lässigkeit vgl. BGH, NZG 2011, 544, 545, Rn. 19 ff.). Ein etwaiges Anfechtungsurteil hat dabei rückwirkende Kraft, d.h. mit Eintritt der Rechtskraft ist der Beschluss als von Anfang an nichtig anzusehen (Vatter in BeckOGK, Stand: 01.01.2023, § 248 AktG Rn. 8).

Ein überragend wichtiges Interesse an der Verhinderung bereits der Beschlussfassung liegt da­her hinsichtlich der TOPs 1 — 3 und 5 — 7 fern, so dass die Antragstellerin sich auf effektiven Rechtsschutz im Nachgang zu den Beschlüssen verweisen lassen muss.

b.

Aber auch für TOP 4, in dem es um den Status der Antragstellerin als Kommanditistin geht, gilt nichts anderes. Zwar ist hier ein wichtiges Interesse der Antragstellerin betroffen, aber ihr beab­sichtigter Ausschluss ist nicht evident rechtswidrig. Nach § 20 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags können Gesellschafter einen Mitgesellschafter nämlich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch mehrheitlich gefassten Gesellschafterbeschluss ausschließen. Dass eindeutig kein wichti­ger Grund in diesem Sinne vorliegt (zum Begriff des wichtigen Grundes vgl. etwa OLG Jena, End­urteil vom 19.06.2013 — 2 U 534/12 = BeckRS 2013, 199610, Rn. 103), kann dem Sachvortrag 

der Antragstellerin nicht entnommen werden. Vielmehr verhält sich dieser nicht substantiiert zu den in den Einberufungsverlangen des Beirats erhobenen Vorwürfen, so dass eine Abwägung zu­gunsten der Antragstellerin ausscheidet.

Soweit die Antragstellerpartei im Übrigen mögliche irreversible Schäden anführt, weil die ggf. neu bestellte Komplementärin Prozesse in Frankreich beendet und damit Regressansprüche der Fondsgesellschaft gegen die Antragsgegnerin zu 2) verjähren könnten, ist der Sachvortrag un-substantiiert. Die Antragstellerin hat keine konkreten Regressansprüche dargelegt, sie beschränkt sich vielmehr auf den Sachvortrag, dass es eine Vielzahl von Missständen gäbe und verdächtige Zahlungsflüsse entdeckt worden seien. Eine — auch nur summarische Prüfung — etwaiger An­sprüche ist auf Grundlage dieses Sachvortrags nicht möglich.

3.

Es fehlt zudem am Verfügungsgrund.

Die Antragstellerin wusste nämlich, wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt, bereits seit 06./07.02.2023, dass der Beirat der Fondsgesellschaft auf die Durchführung einer Präsenzver­sammlung bestehen und seit 27.02.2023, dass er diese ggf. selbst einberufen wird. Auch hatte sie vor der hier gegenständlichen Umladung vom 07.03.2023 (Anlage ASt13) bereits eine Ladung vom 02.03.2023 bezüglich derselben TOPs für die Abstimmung erhalten, die sie aufgrund der Vor-Korrespondenz nicht überraschend traf. Dennoch hat die Antragstellerin weitere 2 Wochen bis zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zugewartet, ohne dass hierfür ein Grund er­sichtlich ist.

Im Übrigen ist jedenfalls kein Grund für den Erlass einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO gegeben, durch die die Willensbildung der Gesellschafterversammlung gesteuert und die Ent­scheidung der Hauptsache vorweggenommen wird, vor (vgl. Zoller ZPO § 940 Rn. 8 - Gesell­schaftsrecht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2005 - 15 U 202/04, NZG 2005, 633, m.w.N.: „Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine einstweilige Verfügung zur Untersagung eines be­stimmten Abstimmungsverhaltens nur bei einer völlig klaren Sachlage oder bei einer be­sonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Interessen des Verfügungsklägers, die nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, in Betracht kommt."). Diese engen Vor­aussetzungen liegen hier, wie oben unter 2. bereits ausgeführt, nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.

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